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Autor

Oliver Scherenberg

Kolumnist

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Kolumne: PR und Recht

Wenn der Partner zum Reputationsrisiko wird

Häufig schließen Unternehmen Verträge mit anderen Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und prominenten Persönlichkeiten, um von deren positiver Marktwahrnehmung zu profitieren. Das geschieht beispielsweise durch Co-Brandings, Sponsorings und Testimonialvereinbarungen. Aber was ist, wenn der Partner in eine Imagekrise gerät und der Ruf des eigenen Unternehmens dadurch Schaden zu nehmen droht?

Rechtsanwalt Dr. Oliver Scherenberg

Solche Krisenszenarien sollte man schon bei der Vertragsverhandlung bedenken, also den möglichen Reputationswandel des Partners in die Überlegungen einbeziehen. Schließlich kann er zum Risiko für das eigene Unternehmen werden. Die wichtigsten Aspekte bei der Vertragsgestaltung sind:

Programmsätze/Verhaltensregeln:

Durch die Aufnahme deskriptiver Elemente kann ein Unternehmen sicherstellen, dass einzelne Themen im „gelebten Vertrag“ besondere Beachtung finden. Eine allgemeine Formulierung, dass sich die Parteien verpflichten, stets rechts- und gesetzeskonform zu handeln, ist ein Anfang. Berührt die Tätigkeit eines Partners ein besonders sensibles Feld, beispielsweise den Datenschutz, das Lebensmittelrecht oder ähnlich krisenanfällige Bereiche, sollte sich die Pflicht zum rechtskonformen Verhalten explizit darauf erstrecken. Eine unmittelbare Rechtsfolge ist mit reinen Programmsätzen und Verhaltensregeln zwar selten verbunden, solche Klauseln helfen aber bei der späteren Krisenkommunikation als Referenz eigener Sensibilität.

Kündigungsrechte:

Sinnvoll, aber aufgrund des negativen Beigeschmacks während der Verhandlungsphase häufig bewusst nicht in Verträge aufgenommen, sind ausdrückliche Kündigungsrechte. Beispielsweise kann geregelt werden, dass ein (näher zu definierender) öffentlicher Skandal bei einem der Partner den anderen zur Auflösung des Vertrags berechtigt. Um das Kind nicht zu deutlich beim Namen zu nennen und den Skandal damit gewissermaßen „herbeizuschreiben“, werden oft allgemein gehaltene Formulierungen verwendet, die kein konkretes Krisenszenario beschreiben. Hier kann ein Verweis auf die genannten Programmsätze und Verhaltensregeln einen Mittelweg darstellen. Diese werden damit letztlich zu „echten“ Kündigungsregelungen aufgewertet.

Mitwirkungspflichten:

Oft ist es einem Unternehmen nicht möglich, auf Presseanfragen zu einem Skandal des Partners auch selbst angemessen zu reagieren. Es ist dann auf die Mitwirkung des Partners angewiesen. Für Krisenfälle empfiehlt es sich deshalb, eine Pflicht des Partners festzuschreiben, kurzfristig und möglichst unbeschränkt Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, um dem Unternehmen eine effiziente eigene Krisenkommunikation zu ermöglichen.

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund:

Bemerkenswert häufig finden sich in Verträgen der hier beschriebenen Art keine expliziten Kündigungsmöglichkeiten für die Gefahr eines negativen Imagetransfers. Auch dann ist das betroffene Unternehmen meist nicht hilflos, muss sich aber auf eine Kündigung „aus wichtigem Grund“ stützen mit dem Hinweis, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Partner nicht mehr möglich sei. Während diese Kündigung für die kurzfristige Krisenkommunikation den gewünschten Effekt haben mag, sich öffentlich vom Partner zu distanzieren, zieht sie aufgrund ihrer unsicheren Wirksamkeit oft langwierige Rechtsstreits nach sich.

Fazit:

Aus rein psychologischen Gründen auf ausführliche Kündigungsregelungen zu verzichten, um – wie immer wieder zu hören ist – den „Geist der Partnerschaft“ nicht mit negativen Gedanken zu belasten, erweist sich nachträglich oft als falsch. Nicht zuletzt aus Sicht der Unternehmenskommunikation überwiegen die Vorteile solcher Regelungen deutlich die möglichen Nachteile.

Dr. Oliver Scherenberg (36) berät seit vielen Jahren Unternehmen und Privatpersonen in presse- und äußerungsrechtlichen Belangen. Er ist Partner der Kanzlei
Preu Bohlig & Partner und verantwortet dort das Presse- und Medienrecht. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich Reputationsmanagement und Krisenkommunikation, der sich mit rechtlichen Fragestellungen an der Schnittstelle zu Public Relations befasst.

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